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   BGH, 20.02.1967 - III ZR 122/65   

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https://dejure.org/1967,299
BGH, 20.02.1967 - III ZR 122/65 (https://dejure.org/1967,299)
BGH, Entscheidung vom 20.02.1967 - III ZR 122/65 (https://dejure.org/1967,299)
BGH, Entscheidung vom 20. Februar 1967 - III ZR 122/65 (https://dejure.org/1967,299)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    § 6 AbzG

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Darlehensaufnahme zur Finanzierung eines Kaufs von Teppichen - Benutzung eines formularmäßigen Antrags - Leistung der Lieferbestätigung "im voraus" - Einwendungen aus dem Kaufvertrag gegenüber dem Darlehensanspruch - Rechtliche Selbstständigkeit von Kauf- und ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 47, 217
  • NJW 1967, 1025
  • MDR 1967, 569
  • DB 1967, 809
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 17.11.1960 - VII ZR 56/59

    Finanzierter Abzahlungskauf

    Auszug aus BGH, 20.02.1967 - III ZR 122/65
    In der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 20, 36, 41; 33, 293, 295; 37, 94, 99; LM zu AbzG § 6 Nr. 5) sind bei Teilzahlungsfinanzierungsgeschäften der hier vorliegenden Art das Kaufgeschäft und das Finanzierungsgeschäft, selbst wenn sie durch den Zweck miteinander verbunden, geradezu darauf abzielen, gemeinsam einen einheitlichen Lebensvorgang - nämlich den Kauf von Ware gegen Raten zu ermöglichen und zu regeln, grundsätzlich als rechtlich selbständige Rechtsgeschäfte gewertet worden.

    Schon aus diesem Grunde ist das Revisionsgericht in der Auslegung der Bedingungen frei (vgl. BGHZ 7, 365, 368; 33, 293, 296), abgesehen davon, daß das Revisionsgericht angesichts lückenhafter Gründe des Berufungsurteils nicht gehindert ist, Vertragsurkunden selbständig und frei auszulegen (LM zu BGB § 133 A Nr. 2).

    Es ist - wie in BGHZ 33, 293, 297 f im Einzelnen ausgeführt ist - eine Erfahrungstatsache, daß die Käufer bei derartigen Geschäften die formularmäßigen Empfangsbescheinigungen vielfach schon vor der Lieferung "im voraus" erteilen, ohne sich bewußt zu werden, welches große Risiko darin für sie liegt.

    Es ist zwar richtig, daß die vorstehenden Grundsätze in einer Sache entwickelt worden sind, in der ärmliche Käufer einige Möbelstücke auf Abzahlung gekauft hatten (BGHZ 33, 293).

    Aber dieser Hinweis ist inhaltlich nicht geeignet, einem Käufer und Darlehensnehmer eindeutig und unmißverständlich die für ihn schwer begreifliche Folge klar zu machen, daß er jedenfalls zahlen solle, auch wenn er die Ware nicht erhält, und deshalb nur unterschreiben dürfe, wenn die Lieferung wirklich stattgefunden hat; abgesehen davon ist die Druckgestaltung nicht derart, daß der Hinweis auch bei nur flüchtiger Betrachtung des Formulars und ohne Lesen seines sonstigen Textes unübersehbar ins Auge fiele, wie es schon in BGHZ 33, 293, 299 als erforderlich bezeichnet worden ist.

    Dieser Vortrag ist rechtlich erheblich; denn wenn er zuträfe, dürfte der Beklagte sich weder auf den Schutzgedanken des Abzahlungsgesetzes, noch darauf berufen, daß er die Verträge als eine wirtschaftliche Einheit habe betrachten können (BGHZ 33, 293, 300).

  • BGH, 05.04.1962 - VII ZR 183/60

    Finanzierter Abzahlungskauf. Sachmängel

    Auszug aus BGH, 20.02.1967 - III ZR 122/65
    In der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 20, 36, 41; 33, 293, 295; 37, 94, 99; LM zu AbzG § 6 Nr. 5) sind bei Teilzahlungsfinanzierungsgeschäften der hier vorliegenden Art das Kaufgeschäft und das Finanzierungsgeschäft, selbst wenn sie durch den Zweck miteinander verbunden, geradezu darauf abzielen, gemeinsam einen einheitlichen Lebensvorgang - nämlich den Kauf von Ware gegen Raten zu ermöglichen und zu regeln, grundsätzlich als rechtlich selbständige Rechtsgeschäfte gewertet worden.

    Die Revision baut darauf auf, daß Kauf und Darlehen, selbst wenn sie rechtlich getrennt abgeschlossen wurden, in ihrer Gesamtheit als eine wirtschaftliche Einheit, eben ein Abzahlungsgeschäft, gewertet werden müßten; sie kann sich hier für darauf berufen, daß in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wiederholt ausgesprochen worden ist, die heute üblich gewordene formularmäßige Aufspaltung von Teilzahlungsgeschäften in zwei selbständige Verträge, wobei die Funktion des Abzahlungs-Verkäufers zwischen dem Verkäufer und dem Finanzierungsinstitut aufgeteilt werden, dürfe nicht im Ergebnis dazu führen, den Käufer schlechter zu stellen, als er ohne die Aufspaltung stehen würde, sie könne ihm also weder den Schutz des Abzahlungsgesetzes nehmen, noch - unter bestimmten Voraussetzungen - begründete Einwendungen aus dem Kaufvertrag gegenüber dem Darlehensanspruch abschneiden (vgl. BGHZ 3, 257, 259; 22, 90, 95; 37, 94, 99).

    Jedoch ergibt sich bereits aus den Entscheidungen in BGHZ 33, 302, 309 und BGHZ 37, 94, daß das Schutzbedürfnis des Käufers und Darlehensnehmers sich nicht auf derartige Fälle beschränkt, sondern - solange der Zusammenhang die Verträge als ein Abzahlungsgeschäft kennzeichnet - ohne Rücksicht auf den Bildungsstand, die Geschäftserfahrung und den Kaufgegenstand zu bejahen ist, wenn der Käufer nicht als Kaufmann im Handelsregister eingetragen steht (§ 8 AbzG; vgl. BGHZ 37, 94, 101).

  • BGH, 25.10.1952 - I ZR 48/52

    Vorausabtretung. Verlängerter Eigentumsvorbehalt

    Auszug aus BGH, 20.02.1967 - III ZR 122/65
    Schon aus diesem Grunde ist das Revisionsgericht in der Auslegung der Bedingungen frei (vgl. BGHZ 7, 365, 368; 33, 293, 296), abgesehen davon, daß das Revisionsgericht angesichts lückenhafter Gründe des Berufungsurteils nicht gehindert ist, Vertragsurkunden selbständig und frei auszulegen (LM zu BGB § 133 A Nr. 2).
  • BGH, 29.10.1956 - II ZR 79/55

    Finanzierung eines Abzahlungsgeschäfts

    Auszug aus BGH, 20.02.1967 - III ZR 122/65
    Die Revision baut darauf auf, daß Kauf und Darlehen, selbst wenn sie rechtlich getrennt abgeschlossen wurden, in ihrer Gesamtheit als eine wirtschaftliche Einheit, eben ein Abzahlungsgeschäft, gewertet werden müßten; sie kann sich hier für darauf berufen, daß in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wiederholt ausgesprochen worden ist, die heute üblich gewordene formularmäßige Aufspaltung von Teilzahlungsgeschäften in zwei selbständige Verträge, wobei die Funktion des Abzahlungs-Verkäufers zwischen dem Verkäufer und dem Finanzierungsinstitut aufgeteilt werden, dürfe nicht im Ergebnis dazu führen, den Käufer schlechter zu stellen, als er ohne die Aufspaltung stehen würde, sie könne ihm also weder den Schutz des Abzahlungsgesetzes nehmen, noch - unter bestimmten Voraussetzungen - begründete Einwendungen aus dem Kaufvertrag gegenüber dem Darlehensanspruch abschneiden (vgl. BGHZ 3, 257, 259; 22, 90, 95; 37, 94, 99).
  • BGH, 17.11.1960 - VII ZR 115/59

    Finanzierter Abzahlungskauf

    Auszug aus BGH, 20.02.1967 - III ZR 122/65
    Jedoch ergibt sich bereits aus den Entscheidungen in BGHZ 33, 302, 309 und BGHZ 37, 94, daß das Schutzbedürfnis des Käufers und Darlehensnehmers sich nicht auf derartige Fälle beschränkt, sondern - solange der Zusammenhang die Verträge als ein Abzahlungsgeschäft kennzeichnet - ohne Rücksicht auf den Bildungsstand, die Geschäftserfahrung und den Kaufgegenstand zu bejahen ist, wenn der Käufer nicht als Kaufmann im Handelsregister eingetragen steht (§ 8 AbzG; vgl. BGHZ 37, 94, 101).
  • BGH, 08.02.1956 - IV ZR 282/55

    Arglistige Täuschung bei Kaufkredit

    Auszug aus BGH, 20.02.1967 - III ZR 122/65
    In der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 20, 36, 41; 33, 293, 295; 37, 94, 99; LM zu AbzG § 6 Nr. 5) sind bei Teilzahlungsfinanzierungsgeschäften der hier vorliegenden Art das Kaufgeschäft und das Finanzierungsgeschäft, selbst wenn sie durch den Zweck miteinander verbunden, geradezu darauf abzielen, gemeinsam einen einheitlichen Lebensvorgang - nämlich den Kauf von Ware gegen Raten zu ermöglichen und zu regeln, grundsätzlich als rechtlich selbständige Rechtsgeschäfte gewertet worden.
  • BGH, 09.10.1951 - I ZR 20/51

    Abzahlungsgeschäfte

    Auszug aus BGH, 20.02.1967 - III ZR 122/65
    Die Revision baut darauf auf, daß Kauf und Darlehen, selbst wenn sie rechtlich getrennt abgeschlossen wurden, in ihrer Gesamtheit als eine wirtschaftliche Einheit, eben ein Abzahlungsgeschäft, gewertet werden müßten; sie kann sich hier für darauf berufen, daß in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wiederholt ausgesprochen worden ist, die heute üblich gewordene formularmäßige Aufspaltung von Teilzahlungsgeschäften in zwei selbständige Verträge, wobei die Funktion des Abzahlungs-Verkäufers zwischen dem Verkäufer und dem Finanzierungsinstitut aufgeteilt werden, dürfe nicht im Ergebnis dazu führen, den Käufer schlechter zu stellen, als er ohne die Aufspaltung stehen würde, sie könne ihm also weder den Schutz des Abzahlungsgesetzes nehmen, noch - unter bestimmten Voraussetzungen - begründete Einwendungen aus dem Kaufvertrag gegenüber dem Darlehensanspruch abschneiden (vgl. BGHZ 3, 257, 259; 22, 90, 95; 37, 94, 99).
  • BGH, 15.11.2001 - I ZR 158/99

    Rechtsfolgen eines grob fahrlässigen Organisationsverschuldens des Spediteurs im

    Daher unterliegt deren Auslegung uneingeschränkter revisionsgerichtlicher Nachprüfung (vgl. BGHZ 22, 109, 112; 47, 217, 220; 98, 256, 258).
  • BGH, 15.11.2001 - I ZR 264/99

    Umfang der Zulassung der Revision

    Die Klausel findet über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus Verwendung (vgl. das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. Oktober 1999 - 18 U 38/99), so daß ihre Auslegung durch das Berufungsgericht uneingeschränkter revisionsgerichtlicher Nachprüfung unterliegt (vgl. BGHZ 22, 109, 112; 47, 217, 220; 98, 256, 258).

    Daher unterliegt deren Auslegung uneingeschränkter revisionsgerichtlicher Nachprüfung (vgl. BGHZ 22, 109, 112; 47, 217, 220; 98, 256, 258).

  • BGH, 15.11.2001 - I ZR 182/99

    Rechtsfolgen eines grob fahrlässigen Organisationsverschuldens des Spediteurs im

    Daher unterliegt deren Auslegung uneingeschränkter revisionsgerichtlicher Nachprüfung (vgl. BGHZ 22, 109, 112; 47, 217, 220; 98, 256, 258).
  • BGH, 19.02.1986 - VIII ZR 113/85

    Anwendung des AbzG auf eine in einem Grundstückskaufvertrag übernommene

    Nur eingetragene Kaufleute sind vom Schutzbereich des Abzahlungsgesetzes ausgenommen, nicht dagegen die nicht eingetragenen, mögen sie im Einzelfall auch nicht schutzbedürftig erscheinen (BGHZ 15, 241, 243; 47, 217, 222; Senatsurteil vom 24. Mai 1982 - VIII ZR 105/81 = WM 1982, 873).
  • BGH, 16.04.1986 - VIII ZR 79/85

    Anwendung des AbzG auf die Verpflichtung des Franchisenehmers zum Bezug von Waren

    Da sie unstreitig nicht als Kaufmann im Handelsregister eingetragen war (§ 8 AbzG), kommt es auf ihre konkrete Schutzwürdigkeit nicht an (BGHZ 47, 217, 222; Senatsurteil vom 11. Mai 1977 - VIII ZR 32/76 = WM 1977, 866 unter II 1 a).
  • BGH, 15.11.2001 - I ZR 284/99

    Auslegung einer Klausel in AGB eines Paketdienstunternehmens; Verzicht auf die

    Die Klausel findet auch über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus Verwendung (vgl. die Urteile des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main v. 9.6.1999 - 21 U 228/98 - und 29.9.1999 - 21 U 283/98), so daß deren Auslegung durch das Berufungsgericht uneingeschränkter revisionsgerichtlicher Nachprüfung unterliegt (vgl. BGHZ 22, 109, 112; 47, 217, 220; 98, 256, 258).
  • BGH, 15.11.2001 - I ZR 163/99

    Rechtsfolgen eines grob fahrlässigen Organisationsverschuldens des Spediteurs im

    Daher unterliegt deren Auslegung uneingeschränkter revisionsgerichtlicher Nachprüfung (vgl. BGHZ 22, 109, 112; 47, 217, 220; 98, 256, 258).
  • BGH, 15.11.2001 - I ZR 122/99

    Rechtsfolgen eines grob fahrlässigen Organisationsverschuldens des Spediteurs im

    Daher unterliegt ihre Auslegung uneingeschränkter revisionsgerichtlicher Nachprüfung (vgl. BGHZ 22, 109, 112; 47, 217, 220; 98, 256, 258).
  • BGH, 27.02.1974 - V ZR 85/72

    Grundsätze der Vertragsauslegung

    Obschon hier nach dem Text des Teilnahineantrags als Gerichtsstand und Erfüllungsort Stuttgart vereinbart ist, sich deshalb offenbar nur das Oberlandesgericht Stuttgart als Berufungsgericht mit der Auslegung solcher Verträge zu befassen hat (vgl. BGH NJW 1963, 2227; WM 1974, 37, 38), und dem Revisionsgericht die eigene Auslegung an sich verwehrt bleibt, ist der Senat doch angesichts jener Lücke in der Beurteilung des Berufungsgerichts imstande, die Vertragsurkunde selbständig und frei auszulegen (vgl. BGH DM BGB § 133 A Nr. 2; BGHZ 47, 217, 220 f; BGH WM 1967, 645, 647).
  • BGH, 15.11.2001 - I ZR 221/99

    Rechtsfolgen eines grob fahrlässigen Organisationsverschuldens des Spediteurs im

    Daher unterliegt deren Auslegung uneingeschränkter revisionsgerichtlicher Nachprüfung (vgl. BGHZ 22, 109, 112; 47, 217, 220; 98, 256, 258).
  • BGH, 18.01.1973 - III ZR 69/71

    Abschluss eines finanzierten Abzahlungsgeschäft zur Anschaffung einer

  • BGH, 15.01.1987 - III ZR 222/85

    Umfang der Widerrufsbelehrung beim finanzierten Abzahlungskauf; Anwendung des

  • BGH, 05.10.1989 - I ZR 89/89

    Widerrufsbelehrung bei Vorauszahlung; Anwendung des AbzG auf Probeabonnement ohne

  • BGH, 02.03.1978 - VII ZR 104/77

    Ehemann-Beschattung - § 611 BGB, Detektivvertrag, AGB-Inhaltskontrolle,

  • BGH, 21.06.1979 - III ZR 62/78

    Klage auf Zahlung rückständiger Darlehensraten - Einheit zwischen Kaufvertrag und

  • BGH, 31.03.1977 - VII ZR 273/75

    Erfordernis der Gegenseitigkeit der zur Aufrechnung gestellten Forderungen -

  • BGH, 21.05.1975 - VIII ZR 118/74

    Gesamtschuldnerische Haftung beim finanzierten Abzahlungsgeschäft

  • BGH, 27.06.1980 - I ZR 123/78

    Unselbstständiger Teil eines einheitlichen Ausfahrvorgangs - Vertragsstrafe wegen

  • BGH, 11.05.1977 - VIII ZR 32/76

    Nichtigkeit eines Kaufvertrags über eine in Raten zu bezahlende Maschine mangels

  • LG Köln, 19.06.2008 - 21 O 107/08

    Zahlung von Leasingraten für ein bestimmtes TV-System für eine Arztpraxis;

  • BSG, 30.06.1977 - 9 RV 88/76

    Wiederaufgelebte Witwenversorgung - Unrichtigkeit eines Bescheides - Außer

  • OLG Düsseldorf, 30.11.1989 - 10 U 50/89
  • BGH, 13.11.1975 - III ZR 104/72

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde -

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